Digitale Unterschrift - Was gibt es zu beachten?

In Deutschland ist es gesetzlich erforderlich, dass einige Arten von Dokumenten der Schriftform bedürfen und eigenhändig zu unterschreiben sind. Aufgrund der zunehmenden Geschäftsprozesse, die über das Internet laufen, ist es notwendig auch auf diesem Wege rechtsgültige Vereinbarungen treffen und dabei die Vertragspartner eindeutig zu identifizieren. Daher gewinnt die digitale Unterschrift immer mehr an Bedeutung.


Elektronische Informationen – in der Regel handelt es sich um elektronische Dokumente – werden bei Geschäftsprozessen, die auf elektronischem Wege abgeschlossen werden, immer häufiger mit digitalen Unterschriften bzw. elektronischen Signaturen verbunden. Damit lässt sich der Unterzeichner identifizieren und die Integrität der elektronischen Information kann so geprüft werden. Technisch gesehen, entspricht die digitale Unterschrift somit dem gleichen Zweck wie eine eigenehändige Unterschrift auf einem Papierdokument.

Was ist eine digitale Unterschrift?

In Deutschland gilt grundsätzlich Formfreiheit für Rechtsgeschäfte, daher bedarf nicht jeder Vertrag oder jedes andere Dokument eine Unterschrift. Nur wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht ist Schriftform geboten. Das gleiche Prinzip gilt auch für elektronische Datenübermittlung.

Es gibt drei verschiedene Arten der digitalen Unterschrift:

  • Die einfache elektronische Signatur: Eine einfache digitale Unterschrift kann gem. § 127 BGB nur für formfreie Vereinbarungen eingesetzt werden. Es werden keine besonderen Anforderungen an die einfache digitale Signatur gestellt, d.h. bereits nur die Angabe des Absenders/Urhebers reicht für eine einfache digitale Unterschrift aus. In einem Rechtsstreit wird die einfache digitale Unterschrift als Anscheinsbeweis eingeordnet.
  • Die fortgeschrittene elektronische Signatur: Eine fortgeschrittene digitale Unterschrift muss mit einem einmaligen – geheimen – Signaturschlüssel erstellt werden (§ 2 Nr. 2 Signaturgesetz). Auch eine fortgeschrittene digitale Unterschrift kann nur für formfreie Vereinbarungen gem. § 127 BGB eingesetzt werden. Vor Gericht wird diese Art der digitalen Unterschrift auch als Anscheinsbeweis geführt.
  • Die qualifizierte elektronische Signatur: Gem. § 126a BGB kann ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten Signatur unterzeichnet wurde, die notwendige Schriftform ersetzen, sofern das jeweilige in Betracht kommende Gesetz die elektronische Form nicht von vorneherein ausschließt. So darf unter anderem eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nie in elektronischer Form übermittelt werden, sondern bedarf gemäß § 626 BGB immer der Schriftform. Für eine qualifizierte digitale Unterschrift wird ein Signaturschlüssel und ein Signaturprüfschlüssel benötigt sowie ein, zum Zeitpunkt der Erzeugung der digitalen Unterschrift gültiges, Zertifikat für den Schlüssel. Zudem muss die Erstellung der digitalen Unterschrift mit Hilfe einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sein. Die Zertifikate (eine Bescheinigung, dass der Signaturschlüssel und der Prüfschlüssel einer Person zugeordnet worden sind) können nur von bestimmten Anbietern angeboten werden, die ihre Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur angezeigt haben oder freiwillig akkreditiert sind. Das Zertifikat dient der Identitätsüberprüfung.

Praktische Anwendungen einer qualifizierten digitalen Unterschrift

Eine qualifizierte digitale Unterschrift erfüllt drei Dinge:

  • Die eigenhändige Unterschrift wird gemäß § 126a BGB mit der elektronischen Signatur ersetzt, sofern das Gesetz dies erlaubt (z.B. nicht bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen)
  • Mit einer qualifizierten digitalen Unterschrift kann die Identität des Signierenden festgestellt werden
  • Durch die starke Verschlüsselung kann der berechtigte Empfänger die gesendeten Daten lesen

Unter privaten Verbrauchern ist die Anwendung qualifizierter elektronischer Signaturen noch nicht stark verbreitet, was zum einen daran liegt, dass in den meisten Fällen keine digitale Unterschrift von Nöten ist und zum anderen an den hohen Preisen für einen Signaturschlüssel liegen. Für Unternehmen und Behörden steigt jedoch die Bedeutung der qualifizierten digitalen Unterschrift:

  • Notare können Anmeldungen zum Handelsregister ausschließlich auf elektronischem Wege vornehmen, denn Anmeldungen in Papierform werden von den jeweiligen Amtsgerichten nicht mehr angenommen (§ 8 HGB)
  • Ein anderes Einsatzgebiet öffentliche Vergabeverfahren
  • Personenstandsregister der Standesämter stellen nach und nach auf elektronische Register um, d.h. Beurkundungen von Geburten, Eheschließungen etc. werden von den Beamten nur noch elektronisch erstellt, unterschrieben und archiviert - Auch Rechtsanwälte nutzen mehr und mehr die qualifizierte digitale Unterschrift (insbesondere, wenn es sich um fristgebundene Schriftsätze handelt)

Quelle: sommai - Fotolia


Dieser Beitrag wurde am 19.09.2014 in Büroalltag veröffentlicht.

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