Wer darf Ihre Geschäftspost öffnen?

Wer darf Ihre Geschäftspost öffnen?

Briefe unterliegen dem Briefgeheimnis. Doch welche Regeln gelten eigentlich für Geschäftspost? Wir klären auf, welche Briefe von Ihnen geöffnet werden dürfen und welche nicht.


Das Briefgeheimnis kennt jeder: Persönliche, vertrauliche Informationen werden damit geschützt und Briefe, die an eine bestimmte Person adressiert sind, dürfen von anderen Menschen nicht geöffnet und gelesen werden, sonst ist es strafbar. Vertrauliche Briefe zu öffnen ist ein Straftatbestand (§ 202 Strafgesetzbuch) und gilt auch dann, wenn man den Inhalt nicht gelesen hat.

Doch wie verhält sich das Briefgeheimnis zur Geschäftspost? Darf die Poststelle eines Unternehmens oder die Assistenz der Geschäftsführung alle Briefe öffnen? Bestimmt sind Sie schon einmal mit dieser oder einer ähnlichen Fragestellung konfrontiert gewesen und unsicher, welche Regeln für Geschäftspost gelten. Das Briefgeheimnis schützt Fotos und Schriftstücke. Es gilt nur für verschlossen gesicherte Schriftstücke. Postkarten oder Faxe sind nicht vom Briefgeheimnis betroffen.

Diese Geschäftspost darf geöffnet werden

Briefe, auf denen die Firma und die Abteilung vermerkt sind, können problemlos von der Poststelle geöffnet werden, da sie nicht an eine bestimmte Person gerichtet sind.  

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Was ist mit Briefen, die an eine Person innerhalb der Firma adressiert sind? Steht der Name einer Mitarbeiterin vor der Firma, darf der Brief dennoch geöffnet werden - so entschied das Landgericht Hamm in einem Urteil (LAG Hamm, Urt. v. 19.02.2003, 14 Sa 1972/02).  Es braucht den Zusatz „vertraulich“ „persönlich“ im Adressfeld, um unter das Briefgeheimnis zu fallen.

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Ebenfalls problemlos öffnen darf die Poststelle Briefe, die mit dem Zusatz z. HD. oder zu Händen gekennzeichnet sind. (LG Arnsberg, Urt. v. 27.10.1989, 1 O 367/89) Dieser Hinweis dient in erster Linie dazu, die Zuordnung innerhalb eines Unternehmens einfacher zu gestalten.

Diese Geschäftspost darf nicht geöffnet werden

Weder die Poststelle noch andere Kollegen dürfen Geschäftspost öffnen, die sich persönlich an Sie richtet und mit dem Zusatz „vertraulich“, „eigenhändig“, „privat“ oder „persönlich“ gekennzeichnet ist. Diese unterliegt dem Briefgeheimnis (LAG Hamm, Urt. v. 19.2.2003, Az. 14 Sa 1972/02) und ist nur von Ihnen selbst zu öffnen.

Eigenhändig/vertraulich
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Wer einen solchen Brief öffnet, macht sich strafbar und muss mit Konsequenzen rechnen. Denn neben einer strafrechtlichen Verfolgung kann dies auch eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung nach sich ziehen.

Wenn Sie möchten, dass vertrauliche Briefe an Sie auch innerhalb Ihres Urlaubs geöffnet werden, können Sie einen Kollegen oder eine Kollegin bevollmächtigen, Ihre Briefe zu öffnen. Genauso, wie es auch andere interne Regelungen für Geschäftspost in einem Unternehmen geben kann. Wie die Handhabung innerhalb eines Betriebes mit Geschäftspost geregelt ist, ist normalerweise genau vorgegeben.



Dieser Beitrag wurde am 22.07.2022 in Tipps und Tricks veröffentlicht.

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